VW-Dieselskandal: Oberlandesgericht Koblenz bejaht „vorsätzlich sittenwidrige Schädigung“

Das Oberlandesgericht Koblenz hatte über eine Schadenersatzforderung eines vom Diesel-Skandal betroffenen VW-Kunden zu entscheiden. Das OLG urteilte am 12.06.2019, dass der VW-Konzern als Fahrzeughersteller seinem Kunden wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Schadenersatz zahlen muss.

bgh-zu-dieselgate-abschalteinrichtung-stellt-sachmangel-dar

Das Oberlandesgericht Koblenz hatte über eineSchadenersatzforderung eines vom Diesel-Skandal betroffenen VW-Kunden zu entscheiden. Das OLG urteilte am 12.06.2019, dass der VW-Konzern als Fahrzeughersteller seinem Kunden wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Schadenersatz zahlen muss (OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, Az.: 5 U 1318/18).

 

Der Kläger hatte vor Bekanntwerden des Diesel-Skandals im Jahr 2014 einen VW „Sharan“ mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 gekauft, der mit der illegalen Abschaltvorrichtung ausgestattet war. Er verlangte deshalb von VW, der Beklagten, im Wege des Schadenersatzes den vollen Kaufpreis für den Pkw zurück.

 

Das OLG Koblenz bewertete den Sachverhalt als eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers durch den VW-Konzern. Der Kaufpreis ist zurückzuzahlen, jedoch muss sich der Kläger für gefahrene Kilometer sogenannte Nutzungsvorteil anrechnen lassen.

 

VW habe durch das bewusste Verschweigen der unzulässigen Softwareprogrammierung und das Inverkehrbringen des damit ausgerüsteten Fahrzeugs dem Käufer vorgespiegelt, dass der Einsatz des Fahrzeugs im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig sei. Das Inverkehrbringen bedeute gleich zweierlei: Zum einen, dass das Fahrzeug nicht nur gefahren werden könne, sondern auch gefahren werden dürfe. Tatsächlich habe jedoch durch die unzulässige Software die Gefahr de Betriebsuntersagung und Fahrzeugstilllegung bestanden. Es käme auch nicht darauf an, dass dieser Missstand später durch ein Softwareupdate behoben worden sei. Maßgeblich für die Frage einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung sei der Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs.

 

Das OLG Koblenzbewertete dieses Verhalten des VW-Konzerns als sittenwidrig. Es sei „mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar und besonders verwerflich.“ VW habe „staatliche Behörden, Wettbewerber undEndverbraucher in großer Zahl systematisch zur Profitmaximierung getäuscht“.

 

Dem Klärer sei durch die Täuschung ein Schaden entstanden, da er den Kaufvertrag geschlossen habe und dadurch eine „ungewollte“ Verbindlichkeit eingegangen sei. Seine Erwartungen seien enttäuscht worden. Zudem stelle die drohende Stilllegung des Fahrzeugs einen Schaden dar. Die uneingeschränkte Nutzung des Fahrzeuges sei hierdurch nämlich in Frage gestellt.

 

VW kündigte an, Revision gegen das Urteil einlegen zu wollen.

Link zur Pressemitteilung: